Zwar ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht explizit eine Trennung der Verfahren beantragt hat (vgl. Anträge in der Eingabe vom 8. März 2019). Hingegen ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er davon ausging, dass die beiden Verfahren getrennt geführt werden bzw. wurden, was eine Aktentrennung erforderlich mache (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 8. März 2019 sowie in der Beschwerde vom 19. März 2019, Ziff. 2.2, wonach die beiden Verfahren bis heute nicht vereinigt worden seien).