3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, mit der Verfügung sei ein Antrag auf Verfahrenstrennung behandelt worden, welchen er so nicht gestellt habe, da die Verfahren ohnehin nie vereinigt worden seien. Im Übrigen sei die Abweisung seines Antrags um getrennte Aktenführung nicht behandelt bzw. begründet worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat über die Verfahrenstrennung und das Akteneinsichtsrecht und damit sinngemäss über die Begehren des Beschwerdeführers befunden. Sie hat die Verweigerung der Verfahrenstrennung sowie die Einschränkung des