Der Beschwerdeführer würde als Partei entsprechend informiert werden, ihm steht der Rechtsmittelweg offen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (S. 2 f. der Stellungnahme vom 9. April 2019). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die dauerhafte und vollständige physische Trennung der Akten und damit faktisch die Verfahrenstrennung verlangt, ist auf seine Beschwerde einzutreten.