Das Akteneinsichtsrecht ist zurzeit eingeschränkt, womit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass die Regelung der Modalitäten der verfügten Beschränkung in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er werde nicht über eine allenfalls später zu gewährende vollständige Akteneinsicht informiert, ist nach Ansicht der Kammer unbegründet. Der Beschwerdeführer würde als Partei entsprechend informiert werden, ihm steht der Rechtsmittelweg offen.