Ihm geht es darum zu verhindern, dass nicht an einem Verfahren beteiligte Personen Kenntnis von sie nicht betreffenden Sachverhalten erlangen (vgl. Ziffer 4 Formelles, S. 2 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung diesem Begehren entsprochen und das Akteneinsichtsrecht der Parteien auf den sie betreffenden Sachverhalt beschränkt (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Dass die Gutheissung des Antrags lediglich unpräjudiziell bzw. bis auf weiteres erfolgte, ändert an dieser Betrachtung nichts. Das Akteneinsichtsrecht ist zurzeit eingeschränkt, womit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.