2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die nicht getrennte Aktenführung bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, nämlich, dass nicht am Verfahren Beteiligte Einsicht in Akten erhalten würden, was seine Privatsphäre verletze. Dass die Staatsanwaltschaft die Einsicht bis auf weiteres und unpräjudiziell beschränken wolle, ändere daran nichts. Faktisch habe die Staatsanwaltschaft gar nicht die Absicht, die Einsicht dauerhaft umfassend zu beschränken. Als einzige Lösung biete sich die getrennte Aktenführung an.