2 Privatklägerschaft selbst bei einer Trennung der Verfahren möglich wäre, später wieder die Verfahrensvereinigung zu verlangen, wäre auch die vom Beschwerdeführer verlangte getrennte Aktenführung bloss temporär. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. 2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die nicht getrennte Aktenführung bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, nämlich, dass nicht am Verfahren Beteiligte Einsicht in Akten erhalten würden, was seine Privatsphäre verletze.