Er würde auch bei Gutheissung der Beschwerde nichts anderes erreichen, als bereits angeordnet worden sei. Die Akten müssten für die teilweise Einsichtnahme durch die Privatkläger zumindest zeitweise getrennt werden. Wie die beschränkte Akteneinsicht durchgeführt werde, sei Sache des zuständigen Staatsanwalts. Würde den Privatklägern vollständige Akteneinsicht gewährt, würde dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, wobei die entsprechende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar sei. Mit Blick darauf, dass es der