BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer wolle lediglich eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der beiden Privatkläger auf das sie betreffende Strafverfahren erwirken. Er würde auch bei Gutheissung der Beschwerde nichts anderes erreichen, als bereits angeordnet worden sei.