Mit Verfügung vom 20. März 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein Beschwerdeverfahren und wies den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. Am 27. März 2019 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Diese Gelegenheit nahm die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. April 2019 wahr. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.