Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 132 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Körperverletzung, evtl. Angriff, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. März 2019 (EO 16 13034 und EO 17 12762) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 15. März 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Verfahren EO 16 13034 und EO 17 12762 seien zu trennen, ab. Weiter hiess sie den Antrag, das Akteneinsichtsrecht der Parteien sei auf den Sachverhalt zu beschränken, welcher die jeweiligen Parteien betreffe, unpräjudiziell bis auf weiteres gut. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. März 2019 sowie die Trennung der Akten der Verfahren EO 16 13034 und EO 17 12762. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 20. März 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein Beschwerdever- fahren und wies den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. Am 27. März 2019 gewährte die Ver- fahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Diese Gelegenheit nahm die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. April 2019 wahr. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführer replizierte am 12. April 2019 und bestätigte sein Rechtsbegehren. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet das Vorliegen eines aktuellen und prakti- schen Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer wolle lediglich eine Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts der beiden Privatkläger auf das sie betreffen- de Strafverfahren erwirken. Er würde auch bei Gutheissung der Beschwerde nichts anderes erreichen, als bereits angeordnet worden sei. Die Akten müssten für die teilweise Einsichtnahme durch die Privatkläger zumindest zeitweise getrennt wer- den. Wie die beschränkte Akteneinsicht durchgeführt werde, sei Sache des zu- ständigen Staatsanwalts. Würde den Privatklägern vollständige Akteneinsicht ge- währt, würde dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, wobei die entspre- chende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar sei. Mit Blick darauf, dass es der 2 Privatklägerschaft selbst bei einer Trennung der Verfahren möglich wäre, später wieder die Verfahrensvereinigung zu verlangen, wäre auch die vom Beschwerde- führer verlangte getrennte Aktenführung bloss temporär. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. 2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die nicht getrennte Aktenführung bewir- ke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, nämlich, dass nicht am Verfahren Beteiligte Einsicht in Akten erhalten würden, was seine Privatsphäre verletze. Dass die Staatsanwaltschaft die Einsicht bis auf weiteres und unpräjudiziell beschränken wolle, ändere daran nichts. Faktisch habe die Staatsanwaltschaft gar nicht die Ab- sicht, die Einsicht dauerhaft umfassend zu beschränken. Als einzige Lösung biete sich die getrennte Aktenführung an. 2.4 Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde setzt ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung voraus. Der Beschwerdeführer verlangt die Trennung der Akten der Verfah- ren EO 16 13034 und EO 17 12762. Ihm geht es darum zu verhindern, dass nicht an einem Verfahren beteiligte Personen Kenntnis von sie nicht betreffenden Sach- verhalten erlangen (vgl. Ziffer 4 Formelles, S. 2 der Beschwerde). Die Staatsan- waltschaft hat in der angefochtenen Verfügung diesem Begehren entsprochen und das Akteneinsichtsrecht der Parteien auf den sie betreffenden Sachverhalt be- schränkt (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Dass die Gutheissung des Antrags lediglich unpräjudiziell bzw. bis auf weiteres erfolgte, ändert an dieser Be- trachtung nichts. Das Akteneinsichtsrecht ist zurzeit eingeschränkt, womit kein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutref- fend darauf hin, dass die Regelung der Modalitäten der verfügten Beschränkung in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er werde nicht über eine allenfalls später zu gewährende vollständige Akteneinsicht informiert, ist nach Ansicht der Kammer unbegründet. Der Beschwerdeführer würde als Partei entsprechend informiert werden, ihm steht der Rechtsmittelweg offen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (S. 2 f. der Stellungnahme vom 9. April 2019). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Be- schwerdeführer die dauerhafte und vollständige physische Trennung der Akten und damit faktisch die Verfahrenstrennung verlangt, ist auf seine Beschwerde einzutre- ten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, mit der Verfügung sei ein Antrag auf Verfahrenstren- nung behandelt worden, welchen er so nicht gestellt habe, da die Verfahren ohne- hin nie vereinigt worden seien. Im Übrigen sei die Abweisung seines Antrags um getrennte Aktenführung nicht behandelt bzw. begründet worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat über die Verfahrenstrennung und das Akteneinsichts- recht und damit sinngemäss über die Begehren des Beschwerdeführers befunden. Sie hat die Verweigerung der Verfahrenstrennung sowie die Einschränkung des 3 Akteneinsichtsrechts begründet (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. 3.3 Zwar ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht explizit eine Trennung der Verfahren beantragt hat (vgl. Anträge in der Eingabe vom 8. März 2019). Hingegen ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er davon ausging, dass die beiden Ver- fahren getrennt geführt werden bzw. wurden, was eine Aktentrennung erforderlich mache (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 8. März 2019 sowie in der Be- schwerde vom 19. März 2019, Ziff. 2.2, wonach die beiden Verfahren bis heute nicht vereinigt worden seien). Dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf diese Aus- führungen über eine Verfahrenstrennung entschieden hat, ist nicht zu beanstanden und stellt für den Beschwerdeführer keinen Nachteil dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend eine formelle Vereinigung der Verfahren nicht angezeigt. Zur Vereinigung der Verfahren ist ausreichend, dass die Person wegen mehreren Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. BARTETZKO in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung), 2. Auflage 2014, N 5 zu Art. 29). Mit einer formellen Vereinigung der Verfah- ren wird die Verfahrenseinheit lediglich auf solche Verfahren ausgedehnt, die nicht ohnehin schon von Art. 29 StPO erfasst sind (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, N 6 zu Art. 30). Damit ist auch gesagt, dass keine Verpflichtung zur getrennten Aktenführung besteht. Im Gegenteil gebietet der Grundsatz der Verfahrenseinheit das Führen eines Akten- dossiers. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auf eine dauerhafte physische Tren- nung der Akten bzw. auf eine Verfahrenstrennung verzichtet, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Umfang der bzw. zur zulässigen Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. 4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der sinngemässe Antrag des Beschwerde- führers, die Akteneinsicht der Privatkläger sei auf den sie betreffenden Sachverhalt zu beschränken, gutgeheissen wurde, der Beschwerdeführer insoweit nicht zur Be- schwerdeführung legitimiert und entsprechend auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Verweigerung der dauerhaften physischen Trennung der Akten bzw. der Verfahrenstrennung durch die Staatsanwaltschaft beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für den amtlich bestellten Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am Ende des Ver- fahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 2. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5