4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die Pistole Smith & Wessen mit Magazin und Munition der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zwecks Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung (Art. 31 WG) zu übermitteln. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.