Dementsprechend ist die Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition gestützt auf Art. 31 WG der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zwecks Prüfung einer Beschlagnahme und Einziehung gestützt auf Polizeirecht zu übermitteln (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 341 vom 2. Oktober 2018 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.