2007, S. 19 f. [Vorauflage]). Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4.1 zweiter Absatz). Es ist mit Blick auf das soeben Ausgeführte gesetzlich nicht möglich, die fragliche Waffe in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen. Indessen kann aufgrund des Vorfalls vom 25. März 2018 und des Schuldspruchs mittels Strafbefehl vom 4. März 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (BJS 18 8061) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden.