Soweit eine Einziehung bei den übrigen Tatbeständen allein nach StGB 69 möglich ist, führt das Fehlen des Vorsatzes (mindestens bei Verhaltensweisen, die nur bei Vorsatz strafbar sind) zur Verneinung des strafbaren Verhaltens. Damit entfällt grundsätzlich eine Massnahme nach StGB 69 (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 69 StGB m.w.H.; siehe auch den Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, S. 19 f. [Vorauflage]).