Die Einziehung setzt eine Anlasstat voraus, die objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechtswidrig ist. Auf den subjektiven Tatbestand kann nur dann verzichtet werden, wenn die Herstellung oder bereits der Besitz eines Gegenstands rechtswidrig, d.h. deliktisch ist, insbesondere, wenn die Einziehung nach besonderen Bestimmungen des Strafrechts zulässig ist. Soweit eine Einziehung bei den übrigen Tatbeständen allein nach StGB 69 möglich ist, führt das Fehlen des Vorsatzes (mindestens bei Verhaltensweisen, die nur bei Vorsatz strafbar sind) zur Verneinung des strafbaren Verhaltens.