4.2 Gemäss Art. 69 StGB sind Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, einzuziehen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Einziehung setzt eine Anlasstat voraus, die objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechtswidrig ist.