3 das Waffengesetz durch Tragen einer Feuerwaffe ohne Waffentragbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Art. 27, Art. 33 WG und Art. 48 Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) möglich gewesen. Es rechtfertige sich daher, die Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition gestützt auf Art. 31 WG der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zwecks Prüfung einer Beschlagnahme und Einziehung zu übermitteln.