Die Pistole dürfe nicht beschlagnahmt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei betreffend den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zum Schluss gekommen, dass die ungewollte und unkontrollierte Schussabgabe grundsätzlich geeignet gewesen sei, einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Hingegen sei aufgrund der ermittelten Umstände der Schussabgabe die im Sinne des Gesetzes geforderte Skrupellosigkeit nicht nachgewiesen.