Ebenfalls ist nicht bestritten, dass er am 25. März 2019 eine grössere Menge Drogen konsumiert hatte und dann die geladene Pistole in Anwesenheit seiner Tochter und einer Bekannten hervornahm und daran derart manipulierte, dass sich unkontrolliert ein Schuss löste. Damit hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen verstossen. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren klar geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Gefährdung des Lebens zu bewirken. Ihm sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 3‘749.70 zu Recht auferlegt worden.