Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen: Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Schusswaffe mit gefülltem Magazin mit sich führte und sich damit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig machte. Ebenfalls ist nicht bestritten, dass er am 25. März 2019 eine grössere Menge Drogen konsumiert hatte und dann die geladene Pistole in Anwesenheit seiner Tochter und einer Bekannten hervornahm und daran derart manipulierte, dass sich unkontrolliert ein Schuss löste.