In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen: Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Schusswaffe mit gefülltem Magazin mit sich führte und sich damit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig machte.