3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Kostenauferlage. Er führt aus, weil das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) eingestellt worden sei, habe er die Verfahrenskosten nicht zu tragen. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens gegen sich eindeutig rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. 3.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat.