2. Die Beschwerde sei betreffend Einziehung gutzuheissen und es sei von einer Einziehung gemäss Art. 69 StGB abzusehen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, die Pistole Smith & Wessen mit Magazin und Munition der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zu übermitteln zwecks Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung (Art. 31 WG). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.