SR 311) die Einziehung der beschlagnahmten Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2019 Beschwerde (Eingang erstes Schreiben: 19. März 2019 / Eingang zweites Schreiben: 20. März 2019). In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Die Beschwerde sei betreffend Verfahrenskosten abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.