1. Am 6. Februar 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens ein. Sie verfügte, dass die Verfahrenskosten von CHF 3‘749.70 dem Beschuldigten auferlegt würden und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde. Zudem verfügte sie gestützt auf Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) die Einziehung der beschlagnahmten Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition.