Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 131 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Einziehung (Einstellung) Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2019 (BJS 18 8061) Erwägungen: 1. Am 6. Februar 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens ein. Sie verfügte, dass die Verfahrenskosten von CHF 3‘749.70 dem Beschuldigten auferlegt würden und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde. Zudem ver- fügte sie gestützt auf Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) die Einziehung der beschlagnahmten Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Muniti- on. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2019 Be- schwerde (Eingang erstes Schreiben: 19. März 2019 / Eingang zweites Schreiben: 20. März 2019). In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Die Beschwerde sei betreffend Verfahrenskosten abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden kann. 2. Die Beschwerde sei betreffend Einziehung gutzuheissen und es sei von einer Einziehung gemäss Art. 69 StGB abzusehen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, die Pistole Smith & Wessen mit Magazin und Munition der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zu übermitteln zwecks Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung (Art. 31 WG). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. Sie ist als Laienbeschwerde knapp ausreichend begründet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Kostenauferlage. Er führt aus, weil das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) eingestellt worden sei, habe er die Verfahrenskosten nicht zu tragen. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Einlei- tung des Verfahrens gegen sich eindeutig rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. 3.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in Anwen- 2 dung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschul- digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar ver- stossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen: Wie die Gene- ralstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist es unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer eine Schusswaffe mit gefülltem Magazin mit sich führte und sich damit der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig machte. Eben- falls ist nicht bestritten, dass er am 25. März 2019 eine grössere Menge Drogen konsumiert hatte und dann die geladene Pistole in Anwesenheit seiner Tochter und einer Bekannten hervornahm und daran derart manipulierte, dass sich unkontrol- liert ein Schuss löste. Damit hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Ver- haltensnormen verstossen. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren klar geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Gefährdung des Lebens zu bewirken. Ihm sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 3‘749.70 zu Recht auferlegt worden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich des Weiteren gegen die Einziehung der Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition. Er bringt vor, er konsumiere seit dem Vorfall vom 25. März 2018 keine Drogen mehr. Zudem sei er in psychiatrischer Be- handlung. Er sei in der Rekrutenschule 1974 an jeder erdenklichen Waffe ausge- bildet und als Scharfschütze anerkannt worden. Das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens sei eingestellt worden. Die Pistole dürfe nicht beschlagnahmt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei betreffend den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zum Schluss gekommen, dass die ungewollte und unkontrollierte Schussabgabe grundsätzlich geeignet gewesen sei, einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Hingegen sei aufgrund der ermittelten Umstände der Schussabgabe die im Sinne des Gesetzes geforderte Skrupellosigkeit nicht nachgewiesen. In subjektiver Hinsicht könne aufgrund der Tatumstände auch nicht auf einen direkten Vorsatz des Beschwerdeführers, je- manden in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen, geschlossen werden. Damit sei nun aber der Tatbestand von Art. 129 StGB subjektiv gesehen nicht erfüllt, womit die Anlasstat, welche von Art. 69 StGB verlangt werde, entfalle. Die Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition könne nicht im Einstellungsverfahren über Art. 69 StGB eingezogen werden. Die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen. Eine Einziehung der Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition wäre indes im Strafbefehlsverfahren aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen 3 das Waffengesetz durch Tragen einer Feuerwaffe ohne Waffentragbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Art. 27, Art. 33 WG und Art. 48 Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) möglich gewesen. Es rechtfertige sich daher, die Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition gestützt auf Art. 31 WG der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zwecks Prüfung einer Beschlagnahme und Einzie- hung zu übermitteln. Aufgrund des Vorfalls vom 25. März 2018 und des Schuld- spruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz könne die Gefahr miss- bräuchlicher Verwendung durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen wer- den. 4.2 Gemäss Art. 69 StGB sind Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht wor- den sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, einzuzie- hen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Einziehung setzt eine Anlasstat voraus, die objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechtswidrig ist. Auf den subjektiven Tatbestand kann nur dann verzichtet werden, wenn die Herstellung oder bereits der Besitz eines Gegenstands rechtswidrig, d.h. deliktisch ist, insbesondere, wenn die Einziehung nach besonderen Bestimmungen des Strafrechts zulässig ist. Soweit eine Einziehung bei den übrigen Tatbeständen allein nach StGB 69 möglich ist, führt das Fehlen des Vorsatzes (mindestens bei Verhaltensweisen, die nur bei Vor- satz strafbar sind) zur Verneinung des strafbaren Verhaltens. Damit entfällt grundsätzlich eine Massnahme nach StGB 69 (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommen- tar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 69 StGB m.w.H.; siehe auch den Ver- weis der Generalstaatsanwaltschaft auf SCHMID, Kommentar Einziehung, Organi- siertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, S. 19 f. [Vorauflage]). Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation der Gene- ralstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4.1 zweiter Absatz). Es ist mit Blick auf das so- eben Ausgeführte gesetzlich nicht möglich, die fragliche Waffe in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen. Indessen kann aufgrund des Vorfalls vom 25. März 2018 und des Schuldspruchs mittels Strafbefehl vom 4. März 2019 wegen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (BJS 18 8061) die Gefahr missbräuchlicher Verwen- dung durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden. Dementspre- chend ist die Pistole Smith & Wesson mit Magazin und Munition gestützt auf Art. 31 WG der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zwecks Prüfung ei- ner Beschlagnahme und Einziehung gestützt auf Polizeirecht zu übermitteln (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 341 vom 2. Okto- ber 2018 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die Pistole Smith & Wessen mit Magazin und Munition der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, zwecks Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung (Art. 31 WG) zu übermitteln. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te – ausmachend CHF 600.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte – ausmachend CHF 600.00 – trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 30. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5