6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird betreffend Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. März 2019 als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend (Antrag auf gerichtliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes) wird die Beschwerde abgewiesen.