Den Rest der Verfahrenskosten, welche für die Gegenstandslosigkeit auszuscheiden sind (ausmachend CHF 600.00), trägt der Kanton Bern. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für die Hälfte des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).