4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer nur soweit die Rechtsverzögerung betreffend. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist dieser Betrag vorläufig vom Kanton zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.