Im Übrigen weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die bisher nicht erfolgte Ermittlung der Identität der Polizeibeamten keine Rechtsverweigerung darstellt, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich doch anfänglich Schutzmassnahmen gutgeheissen, weshalb sich auch keine Ermittlungen aufgedrängt haben. Und soweit die aktuelle Situation betreffend, sind der Staatsanwaltschaft aufgrund der im Beschwerdeverfahren erteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Hände gebunden. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.