Die Frage, ob die Namen der beim Polizeieinsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben sind, ist für das Hauptverfahren von zentraler Bedeutung und die durch das Rechtsmittelverfahren bedingte zeitliche Verzögerung muss hingenommen werden. Im Übrigen weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die bisher nicht erfolgte Ermittlung der Identität der Polizeibeamten keine Rechtsverweigerung darstellt, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich doch anfänglich Schutzmassnahmen gutgeheissen, weshalb sich auch keine Ermittlungen aufgedrängt haben.