5 nehmen müssen und die Polizeibeamten nun ihrerseits ein Beschwerdeverfahren angestrengt haben. Die Einreichung eines Rechtsmittels stellt ein Parteirecht dar, wovon auch der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht hat. Die Frage, ob die Namen der beim Polizeieinsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben sind, ist für das Hauptverfahren von zentraler Bedeutung und die durch das Rechtsmittelverfahren bedingte zeitliche Verzögerung muss hingenommen werden.