Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Tatsache, dass Anzeige und Gegenanzeige zu prüfen sind, kann diese Dauer wie auch das gewählte Vorgehen nicht beanstandet werden. Dass zwischen Stellungnahme des Beschwerdeführers und Entscheid betreffend Schutzmassnahmen etwas mehr als zwei Monate verstrichen sind, kann der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass sie ihre Verfügung betreffend Schutzmassnahmen aufgrund einer Weisung hat zurück-