Gleichentags verlangte die Staatsanwaltschaft einen weiteren Wahrnehmungsbericht. Gestützt auf diese zeitliche Abfolge ist der gegenüber der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf unbegründet. Zwar trifft zu, dass zwischen Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers und Einholung der Wahrnehmungsberichte rund vier Monate verstrichen sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Tatsache, dass Anzeige und Gegenanzeige zu prüfen sind, kann diese Dauer wie auch das gewählte Vorgehen nicht beanstandet werden.