Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 120 vom 17. April 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Eine im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung zu beanstandende Untätigkeit oder eine mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht zu vereinbarende Verzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden. Die beiden Strafanzeigen waren im April 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt, worauf letztere am 30. April 2018 bei der Kantonspolizei Bern Informationsberichte betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einholte. Diese Berichte gingen am 15. Mai 2018 ein.