Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft. Eine differenzierte Betrachtung drängt sich hier jedoch nicht auf, da der Beschwerdeführer sowohl Privatkläger als auch beschuldigte Person in ein und demselben Verfahren ist. 3.2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO;