3 angeordnet und diese kurz darauf wieder aufgehoben habe, worauf die involvierten Polizeibeamten ihrerseits ein Beschwerdeverfahren angestrengt hätten, zeige, dass das Verfahren nicht nur bisher, sondern offenbar auch fortan von den Strafverfolgungsbehörden nicht mit der gehörigen Beschleunigung vorangebracht werden könne.