Daran ändert nichts, dass die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten aufgrund der nunmehr von diesen erhobenen Beschwerde noch nicht bekannt gegeben worden sind. Dem Beschwerdeführer kommt in jenem Beschwerdeverfahren (BK 19 180) ebenfalls Parteistellung zu, weshalb ihm dort das rechtliche Gehör eingeräumt wird. Seine für die Offenlegung der fraglichen Namen sprechenden Argumente werden dort geprüft. 2.2.2 Von dieser Gegenstandslosigkeit nicht betroffen ist die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots.