Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers – wenn auch noch nicht faktisch – entsprochen worden. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung entfällt die Beschwer, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 269 f. Rz. 554). Daran ändert nichts, dass die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten aufgrund der nunmehr von diesen erhobenen Beschwerde noch nicht bekannt gegeben worden sind.