Am 8. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft – gestützt auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. April 2019 (E. 1 hiervor) – die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Polizeikommando aufgefordert, die fraglichen Namen der am Polizeieinsatz beteiligten Personen innert einer Frist von 20 Tagen bekannt zu geben. Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers – wenn auch noch nicht faktisch – entsprochen worden.