382 Abs. 1 StPO). Insoweit drängt sich bezüglich der Begehren betreffend Aufhebung der Schutzmassnahmen einerseits und betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots andererseits eine differenzierte Betrachtung auf. 2.2.1 Am 8. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft – gestützt auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. April 2019 (E. 1 hiervor) – die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Polizeikommando aufgefordert, die fraglichen Namen der am Polizeieinsatz beteiligten Personen innert einer Frist von 20 Tagen bekannt zu geben.