Die Beschwerde gegen die am 4. März 2019 erfolgte Gutheissung von Schutzmassnahmen wurde frist- und formgerecht eingereicht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 GSOG und Art. 29 Abs. 2 OrR OG. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (sog. Beschwer; Art. 382 Abs. 1 StPO).