Soweit die Rechtsverzögerung betreffend schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer. In seiner Replik vom 29. April 2019 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen eine teilweise Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und machte geltend, dass er ungeachtet der generalstaatsanwaltlichen Weisung und der hierauf erfolgten Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach wie vor ein Interesse an der Behandlung der Beschwerde habe, da die Staatsanwaltschaft seinem Antrag auf Offenlegung der fraglichen Namen noch nicht nachgekommen sei.