Vor diesem Hintergrund beantragte sie gleichentags bei der Beschwerdekammer, dass das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons. Soweit die Rechtsverzögerung betreffend schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer.