Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 130 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte nicht namentlich bekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Kan- tonspolizei Bern), p.A. Polizeikommando, Rechtsdienst, Waisen- hausplatz 32, Postfach, 3001 Bern Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ a.v.d. Advokat B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Schutzmassnahmen (Anonymisierung und optische Abschirmung nach Art. 149 StPO) Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 4. März 2019 (O 18 4378) Erwägungen: 1. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes wurde A.________ am 26. Februar 2018 von einer Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Bern angehalten und festge- nommen. In der Folge erstattete A.________ aufgrund angeblich erlittener Miss- handlungen Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten und konstituierte sich als Privatkläger (Anzeige vom 5. April 2018). Am 17. April 2018 reichte die Po- lizei eine Strafanzeige gegen A.________ und dessen Ehefrau, C.________, (u.a.) wegen Hinderung einer Amtshandlung, evtl. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ein. Am 19. November 2018 vereinigte die Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die beiden Strafverfahren. Mit Verfügung vom 4. März 2019 hiess die Staatsanwaltschaft einen Antrag des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei Bern auf Anonymisierung und opti- sche Abschirmung der beschuldigten Polizeibeamten im Sinn von Schutzmass- nahmen gemäss Art. 149 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gut. Gegen diese Verfügung erhob der Privatkläger A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 18. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der verfügten Schutzmassnahmen und die Offenlegung der Identität der bisher geheim gehaltenen Mitarbeiter der Kantonspolizei. Gleichzeitig machte er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hiess die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Beiordnung von Advokat B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren gut. Am 4. April 2019 erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft die Weisung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Polizeikommando auf- zufordern, die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu ge- ben, sowie den Beschwerdeführer bei allfälligen Einvernahmen mit den beteiligten Mitarbeitern der Sondereinheit uneingeschränkt zuzulassen. Vor diesem Hinter- grund beantragte sie gleichentags bei der Beschwerdekammer, dass das Be- schwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons. Soweit die Rechtsverzögerung betreffend schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauflage an den Be- schwerdeführer. In seiner Replik vom 29. April 2019 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen eine teilweise Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und machte geltend, dass er ungeachtet der generalstaatsanwaltlichen Weisung und der hierauf erfolgten Auf- hebung der angefochtenen Verfügung nach wie vor ein Interesse an der Behand- lung der Beschwerde habe, da die Staatsanwaltschaft seinem Antrag auf Offenle- gung der fraglichen Namen noch nicht nachgekommen sei. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde gegen die am 4. März 2019 erfolgte Gutheis- sung von Schutzmassnahmen wurde frist- und formgerecht eingereicht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 GSOG und Art. 29 Abs. 2 OrR OG. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (sog. Beschwer; Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit drängt sich bezüglich der Begehren betreffend Aufhebung der Schutzmassnahmen einerseits und betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots andererseits eine differenzierte Betrachtung auf. 2.2.1 Am 8. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft – gestützt auf die Weisung der Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 4. April 2019 (E. 1 hiervor) – die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und das Polizeikommando aufgefordert, die fraglichen Namen der am Polizeieinsatz beteiligten Personen innert einer Frist von 20 Tagen bekannt zu geben. Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers – wenn auch noch nicht faktisch – entsprochen worden. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung entfällt die Beschwer, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstand- los geworden abzuschreiben ist (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 269 f. Rz. 554). Daran ändert nichts, dass die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten aufgrund der nunmehr von diesen erhobenen Beschwerde noch nicht bekannt gegeben worden sind. Dem Beschwerdeführer kommt in jenem Beschwerdeverfahren (BK 19 180) ebenfalls Parteistellung zu, weshalb ihm dort das rechtliche Gehör eingeräumt wird. Seine für die Offenlegung der fraglichen Namen sprechenden Argumente werden dort geprüft. 2.2.2 Von dieser Gegenstandslosigkeit nicht betroffen ist die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Auf die Beschwerde ist somit insoweit einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft – obschon der fragliche Vorfall länger als ein Jahr zurückliege – kaum ermittelt habe. Ihre Tätigkeit habe sich auf das Einholen von Wahrnehmungsberichten und die Behandlung des An- trags von Schutzmassnahmen beschränkt. Damit liege eine unzulässige Rechts- verzögerung bzw. -verweigerung sowie eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots vor. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zunächst Schutzmassnahmen 3 angeordnet und diese kurz darauf wieder aufgehoben habe, worauf die involvierten Polizeibeamten ihrerseits ein Beschwerdeverfahren angestrengt hätten, zeige, dass das Verfahren nicht nur bisher, sondern offenbar auch fortan von den Straf- verfolgungsbehörden nicht mit der gehörigen Beschleunigung vorangebracht wer- den könne. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Strei- tigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 die- ser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurtei- lung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden er- lauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfe- nen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 und 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Pri- vatklägerschaft. Eine differenzierte Betrachtung drängt sich hier jedoch nicht auf, da der Beschwerdeführer sowohl Privatkläger als auch beschuldigte Person in ein und demselben Verfahren ist. 3.2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; Sum- mers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Män- 4 gel vermögen nicht vom Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesen- heit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Eine Rechtsverzögerung der Strafverfolgungsbehörden bejahte die Rechtspre- chung u.a. ab einer Dauer der Untätigkeit von rund acht bis zehn Monaten (Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.7; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 120 vom 17. April 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Eine im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung zu beanstandende Untätigkeit oder eine mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht zu vereinbarende Verzöge- rung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausge- macht werden. Die beiden Strafanzeigen waren im April 2018 bei der Staatsan- waltschaft eingelangt, worauf letztere am 30. April 2018 bei der Kantonspolizei Bern Informationsberichte betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einholte. Diese Berichte gingen am 15. Mai 2018 ein. Am 28. Mai 2018 wurde die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Bekanntgabe der neusten Steuerfaktoren ersucht. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 1. Juni 2018 ein. Ende August 2018 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Anwalt des Beschwerdeführers Akten- einsicht und Anfang September 2018 verlangte sie bei der Kantonspolizei den Journalauszug und holte Wahrnehmungsberichte ein. Diese gingen Ende Septem- ber 2018 zusammen mit dem Antrag auf Schutzmassnahmen ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 erfolgte die Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers als amtlicher Verteidiger. Danach eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. November 2018 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung. Am 22. November 2018 gewährte sie dem Beschwer- deführer hinsichtlich der verlangten Schutzmassnahmen das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 17. Dezember 2018 ein. Danach folgte am 4. März 2019 die Gutheissung des Antrags auf Schutzmassnahmen. Gleichentags verlangte die Staatsanwaltschaft einen weiteren Wahrnehmungsbe- richt. Gestützt auf diese zeitliche Abfolge ist der gegenüber der Staatsanwaltschaft erho- bene Vorwurf unbegründet. Zwar trifft zu, dass zwischen Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers und Einholung der Wahrnehmungsberichte rund vier Monate verstrichen sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Tat- sache, dass Anzeige und Gegenanzeige zu prüfen sind, kann diese Dauer wie auch das gewählte Vorgehen nicht beanstandet werden. Dass zwischen Stellung- nahme des Beschwerdeführers und Entscheid betreffend Schutzmassnahmen et- was mehr als zwei Monate verstrichen sind, kann der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass sie ihre Verfügung betreffend Schutzmassnahmen aufgrund einer Weisung hat zurück- 5 nehmen müssen und die Polizeibeamten nun ihrerseits ein Beschwerdeverfahren angestrengt haben. Die Einreichung eines Rechtsmittels stellt ein Parteirecht dar, wovon auch der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht hat. Die Frage, ob die Na- men der beim Polizeieinsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben sind, ist für das Hauptverfahren von zentraler Bedeutung und die durch das Rechtsmittel- verfahren bedingte zeitliche Verzögerung muss hingenommen werden. Im Übrigen weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die bisher nicht er- folgte Ermittlung der Identität der Polizeibeamten keine Rechtsverweigerung dar- stellt, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich doch anfänglich Schutzmassnah- men gutgeheissen, weshalb sich auch keine Ermittlungen aufgedrängt haben. Und soweit die aktuelle Situation betreffend, sind der Staatsanwaltschaft aufgrund der im Beschwerdeverfahren erteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Hände gebunden. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer nur soweit die Rechtsverzögerung betreffend. Die diesbe- züglichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist dieser Be- trag vorläufig vom Kanton zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Den Rest der Verfahrenskosten, welche für die Gegenstandslosigkeit auszuschei- den sind (ausmachend CHF 600.00), trägt der Kanton Bern. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für die Hälfte des auf das Be- schwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nach- zahlungspflicht trifft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird betreffend Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. März 2019 als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend (Antrag auf gerichtliche Feststellung einer Verletzung des Be- schleunigungsgebotes) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat B.________ - den Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ Bern, 8. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7