8. 8.1 Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie für die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Rechtmittelverfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.