Inwiefern eine Absprache mit der Ehefrau zu mehr Konflikten geführt hätte, als nun offenbar eingetreten sind, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Behauptung, eine Absprache mit seiner Ehefrau wäre gar nicht möglich gewesen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau machen geltend, dass es je einmal zu einem Versuch gekommen wäre, die Angelegenheit in gegenseitiger Absprache zu regeln. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer den Anlass der Strafanzeige seiner Ehefrau in taktischen Überlegungen.