5 gen bzw. mit seiner Ehefrau abzusprechen, so dass es dieser möglich gewesen wäre, die Gegenstände in Empfang zu nehmen und mit dem Ehemann das Vorgehen bezüglich der nicht ihr gehörenden Gegenstände zu besprechen. Dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung nicht rechtfertigt, verderbliche Lebensmittel bzw. Abfall bei der Ehefrau zu entsorgen, versteht sich von selbst. Inwiefern eine Absprache mit der Ehefrau zu mehr Konflikten geführt hätte, als nun offenbar eingetreten sind, ist nicht ersichtlich.