Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung vorbringt, überzeugt nicht. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich der offenbar zahlreichen Gegenstände seiner Ehefrau, welche ihn in seinem Zuhause einschränkten, entledigen wollte. Ihm wäre es jedoch offen gestanden, sämtliche Transporte anzukündi-